Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 10
§ 10 – Leistungsformen
(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von Dienstleistungen, normal normal Geldleistungen und normal normal Sachleistungen. normal normal normal arabic (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. (3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Kurz erklärt
- Die Leistungen umfassen Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.
- Dienstleistungen beinhalten Beratung zur Sozialhilfe und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten.
- Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen.
- Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt oder Gutscheine/Sachleistungen effektiver sind.
- Die Wünsche der Leistungsberechtigten können ebenfalls berücksichtigt werden.